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   VG Hamburg, 14.03.2008 - 21 E 590/08   

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VG Hamburg, 14.03.2008 - 21 E 590/08 (https://dejure.org/2008,36447)
VG Hamburg, Entscheidung vom 14.03.2008 - 21 E 590/08 (https://dejure.org/2008,36447)
VG Hamburg, Entscheidung vom 14. März 2008 - 21 E 590/08 (https://dejure.org/2008,36447)
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Kurzfassungen/Presse

  • prot-in.de (Kurzinformation)

    Aufhebende Wirkung des Widerspruchs gegen Zuweisung zu VCS gerichtlich wiederhergestellt

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • VG Lüneburg, 10.07.2008 - 1 B 39/08

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Zuweisung beamtenrechtlicher Tätigkeit in einem

    1.3 Bei lebensnaher Betrachtung und Bewertung der zweiphasig ausgestalteten Personalmaßnahmen, die seitens der Antragsgegnerin durch ihre Verfügungen eingeleitet worden sind und werden, handelt es sich um eine Zuweisung, also um einen regelnden Verwaltungsakt (zutreffend VG Hamburg, Beschl. v. 14.3.08 - 21 E 590/08 -).

    Er kann nicht in eine Position gedrängt werden, die einem "Leiharbeitnehmer" ähnelt (so VG Hamburg, Beschl. v. 14.3.08 - 21 E 590/08 -).

    Denn in jedem Falle wären beamten- und materiell-rechtlich die Anforderungen des § 4 Abs. 4 S. 2 PostPersRG iVm § 123 a BRRG zu erfüllen, wäre dem Antragsteller also eine "dem Amt entsprechende" Tätigkeit zuzuweisen (vgl. dazu Beschlüsse der Kammer v. 30.4.2008, 1 B 9, 1 B 11 und 1 B 13/08 und VG Hamburg, Beschl. v. 14.3.08 - 21 E 590/08 - ; OVG Koblenz NVwZ 2007, 110).

    1.5 Die richterrechtlich herausgearbeitete Umsetzung scheidet hier deshalb aus (a. A. Bay. VG Regensburg, Beschl. v. 30.5.2008 - RO 1 E 08.917 -), weil der VCS GmbH in Uelzen - einer selbst- und eigenständigen Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG - als einem unstreitig privaten Unternehmen die erforderliche Dienstherrnfähigkeit fehlt, sie also keine "Ämter" zur Verfügung stellen kann (VG Hamburg, Beschl. v. 14.3.08 - 21 E 590/08 -).

    Art. 143 b Abs. 3 GG umfasst nur die Nachfolgeunternehmen der früheren Deutschen Bundespost selbst, nicht aber auch private Tochterunternehmen wie die VCS-GmbH (so auch VG Hamburg, Beschl. v. 14.3.08 - 21 E 590/08 -).

    1.6 In Betracht kommen kann hier somit aufgrund der gesamten Umstände nur das Institut der Zuweisung (§ 123 a BRRG; § 4 Abs. 4 S. 2 PostPersRG; vgl. Schnellenbach, NJW-Schriften 40, 5. Aufl., Rdn. 135 ff.; vgl. vor allem auch Kotulla, ZBR 1995 S. 168 ff und S. 359 ff; VG Hamburg, Beschl. v. 14.3.08 - 21 E 590/08 - vgl. aber auch die verfassungsrechtlichen Bedenken bei Plog/Wiedow/Beck/ Lemhöfer, BBG, § 27 Rdn. 13 und schon im Gesetzgebungsverfahren, BT-Drs. 15/3732, S. 5/6).

    Damit liegt ein Verwaltungsakt vor (Schnellenbach, aaO., Fn. 162; VG Hamburg, Beschl. v. 14.3.08 - 21 E 590/08 -), der bei einer Dauer von mehr als 3 Monaten mitbestimmungspflichtig ist (§ 76 Abs. 1 Nr. 5 a BPersVG) und für den es bedeutungslos ist, ob er mündlich oder schriftlich und ob er mit einer Rechtsbehelfsbelehrung erlassen wurde.

    Rechtsschutz ist hier (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO) nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren (so auch VG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 24.04.2008 - 16 B 9/08 - ; VG Hamburg, Beschl. v. 14.3.08 - 21 E 590/08 - unzutreffend VG Hamburg, Beschl. v. 14.04.2008 - 8 E 830/08 - , das den Antrag in einen solchen gem. § 123 VwGO umdeutet).

    Hierbei ist allerdings zu unterstreichen, dass die Antragsgegnerin sich dem Antragsteller gegenüber "dauerhaft rechtswidrig" verhält (so Bay. VG Regensburg, Beschl. v. 30.5.2008 - RO 1 E 08.917 - vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 14.3.08 - 21 E 590/08 -), dieses Verhalten jedoch nicht ständig noch perpetuiert werden kann.

  • VG Lüneburg, 09.07.2008 - 1 B 38/08

    Abordnung; amtsangemessene Tätigkeit; aufschiebende Wirkung; betriebliche

    1.3 Bei lebensnaher Betrachtung und Bewertung der zweiphasig ausgestalteten Personalmaßnahmen, die seitens der Antragsgegnerin durch ihre Verfügungen eingeleitet worden sind und werden, handelt es sich um eine Zuweisung, also um einen regelnden Verwaltungsakt (zutreffend VG Hamburg, Beschl. v. 14.3.08 - 21 E 590/08 -).

    Er kann nicht in eine Position gedrängt werden, die einem "Leiharbeitnehmer" ähnelt (so VG Hamburg, Beschl. v. 14.3.08 - 21 E 590/08 -).

    Denn in jedem Falle wären beamten- und materiell-rechtlich die Anforderungen des § 4 Abs. 4 S. 2 PostPersRG iVm § 123 a BRRG zu erfüllen, wäre dem Antragsteller also eine "dem Amt entsprechende" Tätigkeit zuzuweisen (vgl. dazu Beschlüsse der Kammer v. 30.4.2008, 1 B 9, 1 B 11 und 1 B 13/08 und VG Hamburg, Beschl. v. 14.3.08 - 21 E 590/08 -).

    27 1.5 Die richterrechtlich herausgearbeitete Umsetzung scheidet hier deshalb aus (a. A. Bay. VG Regensburg, Beschl. v. 30.5.2008 - RO 1 E 08.917 -), weil der VCS GmbH in Uelzen - einer selbst- und eigenständigen Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG - als einem unstreitig privaten Unternehmen die erforderliche Dienstherrnfähigkeit fehlt, sie also keine "Ämter" zur Verfügung stellen kann (VG Hamburg, Beschl. v. 14.3.08 - 21 E 590/08 -).

    Art. 143 b Abs. 3 GG umfasst nur die Nachfolgeunternehmen der früheren Deutschen Bundespost selbst, nicht aber auch private Tochterunternehmen wie die VCS-GmbH (so auch VG Hamburg, Beschl. v. 14.3.08 - 21 E 590/08 -).

    1.6 In Betracht kommen kann hier somit aufgrund der gesamten Umstände nur das Institut der Zuweisung (§ 123 a BRRG; § 4 Abs. 4 S. 2 PostPersRG; vgl. Schnellenbach, NJW-Schriften 40, 5. Aufl., Rdn. 135 ff.; vgl. vor allem auch Kotulla, ZBR 1995 S. 168 ff und S. 359 ff; VG Hamburg, Beschl. v. 14.3.08 - 21 E 590/08 - vgl. aber auch die verfassungsrechtlichen Bedenken bei Plog/Wiedow/Beck/ Lemhöfer, BBG, § 27 Rdn. 13 und schon im Gesetzgebungsverfahren, BT-Drs. 15/3732, S. 5/6).

    Damit liegt ein Verwaltungsakt vor (Schnellenbach, aaO., Fn. 162; VG Hamburg, Beschl. v. 14.3.08 - 21 E 590/08 -), der bei einer Dauer von mehr als 3 Monaten mitbestimmungspflichtig ist (§ 76 Abs. 1 Nr. 5 a BPersVG) und für den es bedeutungslos ist, ob er mündlich oder schriftlich und ob er mit einer Rechtsbehelfsbelehrung erlassen wurde.

    30 Rechtsschutz ist hier (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO) nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren (so auch VG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 24.04.2008 - 16 B 9/08 - ; VG Hamburg, Beschl. v. 14.3.08 - 21 E 590/08 - unzutreffend VG Hamburg, Beschl. v. 14.04.2008 - 8 E 830/08 - , das den Antrag in einen solchen gem. § 123 VwGO umdeutet).

    Hierbei ist allerdings zu unterstreichen, dass die Antragsgegnerin sich dem Antragsteller gegenüber "dauerhaft rechtswidrig" verhält (so Bay. VG Regensburg, Beschl. v. 30.5.2008 - RO 1 E 08.917 - vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 14.3.08 - 21 E 590/08 -), dieses Verhalten jedoch nicht ständig noch perpetuiert werden kann.

  • VG Lüneburg, 25.06.2008 - 1 B 34/08

    Vorl. Rechtsschutz bei Zuweisung zu einem privaten Callcenter - VCS-GmbH

    1.3 Bei lebensnaher Betrachtung und Bewertung der zweiphasig ausgestalteten Personalmaßnahmen, die seitens der Antragsgegnerin durch ihre Verfügungen eingeleitet worden sind und werden, handelt es sich um eine Zuweisung, also um einen regelnden Verwaltungsakt (zutreffend VG Hamburg, Beschl. v. 14.3.08 - 21 E 590/08 -).

    Er kann nicht in eine Position gedrängt werden, die einem "Leiharbeitnehmer" ähnelt (so VG Hamburg, Beschl. v. 14.3.08 - 21 E 590/08 -).

    Denn in jedem Falle wären beamten- und materiell-rechtlich die Anforderungen des § 4 Abs. 4 S. 2 PostPersRG iVm § 123 a BRRG zu erfüllen, wäre dem Antragsteller also eine "dem Amt entsprechende" Tätigkeit zuzuweisen (vgl. dazu Beschlüsse der Kammer v. 30.4.2008, 1 B 9, 1 B 11 und 1 B 13/08 und VG Hamburg, Beschl. v. 14.3.08 - 21 E 590/08 -).

    1.5 Die richterrechtlich herausgearbeitete Umsetzung scheidet hier deshalb aus (a. A. Bay. VG Regensburg, Beschl. v. 30.5.2008 - RO 1 E 08.917 -), weil der VCS GmbH in Uelzen - einer selbst- und eigenständigen Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG - als einem unstreitig privaten Unternehmen die erforderliche Dienstherrnfähigkeit fehlt, sie also keine "Ämter" zur Verfügung stellen kann (VG Hamburg, Beschl. v. 14.3.08 - 21 E 590/08 -).

    Art. 143 b Abs. 3 GG umfasst nur die Nachfolgeunternehmen der früheren Deutschen Bundespost selbst, nicht aber auch private Tochterunternehmen wie die VCS-GmbH (so auch VG Hamburg, Beschl. v. 14.3.08 - 21 E 590/08 -).

    1.6 In Betracht kommen kann hier somit aufgrund der gesamten Umstände nur das Institut der Zuweisung (§ 123 a BRRG; § 4 Abs. 4 S. 2 PostPersRG; vgl. Schnellenbach, NJW-Schriften 40, 5. Aufl., Rdn. 135 ff.; vgl. vor allem auch Kotulla, ZBR 1995 S. 168 ff und S. 359 ff; VG Hamburg, Beschl. v. 14.3.08 - 21 E 590/08 - vgl. aber auch die verfassungsrechtlichen Bedenken bei Plog/Wiedow/Beck/ Lemhöfer, BBG, § 27 Rdn. 13 und schon im Gesetzgebungsverfahren, BT -Drs. 15/3732 , S. 5/6).

    Damit liegt ein Verwaltungsakt vor (Schnellenbach, aaO., Fn. 162; VG Hamburg, Beschl. v. 14.3.08 - 21 E 590/08 -), der bei einer Dauer von mehr als 3 Monaten mitbestimmungspflichtig ist (§ 76 Abs. 1 Nr. 5 a BPersVG) und für den es bedeutungslos ist, ob er mündlich oder schriftlich und ob er mit einer Rechtsbehelfsbelehrung erlassen wurde.

    Rechtsschutz ist hier (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO) nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren (so auch VG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 24.04.2008 - 16 B 9/08 - ; VG Hamburg, Beschl. v. 14.3.08 - 21 E 590/08 - unzutreffend VG Hamburg, Beschl. v. 14.04.2008 - 8 E 830/08 - , das den Antrag in einen solchen gem. § 123 VwGO umdeutet).

    Hierbei ist allerdings zu unterstreichen, dass die Antragsgegnerin sich dem Antragsteller gegenüber "dauerhaft rechtswidrig" verhält (so Bay. VG Regensburg, Beschl. v. 30.5.2008 - RO 1 E 08.917 - vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 14.3.08 - 21 E 590/08 -), dieses Verhalten jedoch nicht ständig noch perpetuiert werden kann.

  • VG Lüneburg, 25.06.2008 - 1 B 36/08

    Vorl. Rechtsschutz, Zuweisung an ein Callcenter - VCS-GmbH

    1.3 Bei lebensnaher Betrachtung und Bewertung der zweiphasig ausgestalteten Personalmaßnahmen, die seitens der Antragsgegnerin durch ihre Verfügungen eingeleitet worden sind und werden, handelt es sich um eine Zuweisung, also um einen regelnden Verwaltungsakt (zutreffend VG Hamburg, Beschl. v. 14.3.08 - 21 E 590/08 -).

    Er kann nicht in eine Position gedrängt werden, die einem "Leiharbeitnehmer" ähnelt (so VG Hamburg, Beschl. v. 14.3.08 - 21 E 590/08 -).

    Denn in jedem Falle wären beamten- und materiell-rechtlich die Anforderungen des § 4 Abs. 4 S. 2 PostPersRG iVm § 123 a BRRG zu erfüllen, wäre dem Antragsteller also eine "dem Amt entsprechende" Tätigkeit zuzuweisen (vgl. dazu Beschlüsse der Kammer v. 30.4.2008, 1 B 9, 1 B 11 und 1 B 13/08 und VG Hamburg, Beschl. v. 14.3.08 - 21 E 590/08 -).

    1.5 Die richterrechtlich herausgearbeitete Umsetzung scheidet hier deshalb aus (a. A. Bay. VG Regensburg, Beschl. v. 30.5.2008 - RO 1 E 08.917 -), weil der VCS GmbH in Uelzen - einer selbst- und eigenständigen Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG - als einem unstreitig privaten Unternehmen die erforderliche Dienstherrnfähigkeit fehlt, sie also keine "Ämter" zur Verfügung stellen kann (VG Hamburg, Beschl. v. 14.3.08 - 21 E 590/08 -).

    Art. 143 b Abs. 3 GG umfasst nur die Nachfolgeunternehmen der früheren Deutschen Bundespost selbst, nicht aber auch private Tochterunternehmen wie die VCS-GmbH (so auch VG Hamburg, Beschl. v. 14.3.08 - 21 E 590/08 -).

    1.6 In Betracht kommen kann hier somit aufgrund der gesamten Umstände nur das Institut der Zuweisung (§ 123 a BRRG; § 4 Abs. 4 S. 2 PostPersRG; vgl. Schnellenbach, NJW-Schriften 40, 5. Aufl., Rdn. 135 ff.; vgl. vor allem auch Kotulla, ZBR 1995 S. 168 ff und S. 359 ff; VG Hamburg, Beschl. v. 14.3.08 - 21 E 590/08 - vgl. aber auch die verfassungsrechtlichen Bedenken bei Plog/Wiedow/Beck/ Lemhöfer, BBG, § 27 Rdn. 13 und schon im Gesetzgebungsverfahren, BT -Drs. 15/3732 , S. 5/6).

    Damit liegt ein Verwaltungsakt vor (Schnellenbach, aaO., Fn. 162; VG Hamburg, Beschl. v. 14.3.08 - 21 E 590/08 -), der bei einer Dauer von mehr als 3 Monaten mitbestimmungspflichtig ist (§ 76 Abs. 1 Nr. 5 a BPersVG) und für den es bedeutungslos ist, ob er mündlich oder schriftlich und ob er mit einer Rechtsbehelfsbelehrung erlassen wurde.

    Rechtsschutz ist hier (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO) nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren (so auch VG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 24.04.2008 - 16 B 9/08 - ; VG Hamburg, Beschl. v. 14.3.08 - 21 E 590/08 - unzutreffend VG Hamburg, Beschl. v. 14.04.2008 - 8 E 830/08 - , das den Antrag in einen solchen gem. § 123 VwGO umdeutet).

    Hierbei ist allerdings zu unterstreichen, dass die Antragsgegnerin sich dem Antragsteller gegenüber "dauerhaft rechtswidrig" verhält (so Bay. VG Regensburg, Beschl. v. 30.5.2008 - RO 1 E 08.917 - vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 14.3.08 - 21 E 590/08 -), dieses Verhalten jedoch nicht ständig noch perpetuiert werden kann.

  • VG Lüneburg, 04.07.2008 - 1 B 37/08

    Abordnung; abstrakt funktionelles Amt; amtsangemessene Tätigkeit;

    17 1.3 Bei lebensnaher Betrachtung und Bewertung der zweiphasig ausgestalteten Personalmaßnahmen, die seitens der Antragsgegnerin durch ihre Verfügungen eingeleitet worden sind und werden, handelt es sich um eine Zuweisung, also um einen regelnden Verwaltungsakt (zutreffend VG Hamburg, Beschl. v. 14.3.08 - 21 E 590/08 -).

    Er kann nicht in eine Position gedrängt werden, die einem "Leiharbeitnehmer" ähnelt (so VG Hamburg, Beschl. v. 14.3.08 - 21 E 590/08 -).

    Denn in jedem Falle wären beamten- und materiell-rechtlich die Anforderungen des § 4 Abs. 4 S. 2 PostPersRG iVm § 123 a BRRG zu erfüllen, wäre dem Antragsteller also eine "dem Amt entsprechende" Tätigkeit zuzuweisen (vgl. dazu Beschlüsse der Kammer v. 30.4.2008, 1 B 9, 1 B 11 und 1 B 13/08 und VG Hamburg, Beschl. v. 14.3.08 - 21 E 590/08 -).

    25 1.5 Die richterrechtlich herausgearbeitete Umsetzung scheidet hier deshalb aus (a. A. Bay. VG Regensburg, Beschl. v. 30.5.2008 - RO 1 E 08.917 -), weil der VCS GmbH in Uelzen - einer selbst- und eigenständigen Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG - als einem unstreitig privaten Unternehmen die erforderliche Dienstherrnfähigkeit fehlt, sie also keine "Ämter" zur Verfügung stellen kann (VG Hamburg, Beschl. v. 14.3.08 - 21 E 590/08 -).

    Art. 143 b Abs. 3 GG umfasst nur die Nachfolgeunternehmen der früheren Deutschen Bundespost selbst, nicht aber auch private Tochterunternehmen wie die VCS-GmbH (so auch VG Hamburg, Beschl. v. 14.3.08 - 21 E 590/08 -).

    1.6 In Betracht kommen kann hier somit aufgrund der gesamten Umstände nur das Institut der Zuweisung (§ 123 a BRRG; § 4 Abs. 4 S. 2 PostPersRG; vgl. Schnellenbach, NJW-Schriften 40, 5. Aufl., Rdn. 135 ff.; vgl. vor allem auch Kotulla, ZBR 1995 S. 168 ff und S. 359 ff; VG Hamburg, Beschl. v. 14.3.08 - 21 E 590/08 - vgl. aber auch die verfassungsrechtlichen Bedenken bei Plog/Wiedow/Beck/ Lemhöfer, BBG, § 27 Rdn. 13 und schon im Gesetzgebungsverfahren, BT-Drs. 15/3732, S. 5/6).

    Damit liegt ein Verwaltungsakt vor (Schnellenbach, aaO., Fn. 162; VG Hamburg, Beschl. v. 14.3.08 - 21 E 590/08 -), der bei einer Dauer von mehr als 3 Monaten mitbestimmungspflichtig ist (§ 76 Abs. 1 Nr. 5 a BPersVG) und für den es bedeutungslos ist, ob er mündlich oder schriftlich und ob er mit einer Rechtsbehelfsbelehrung erlassen wurde.

    Rechtsschutz ist hier (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO) nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren (so auch VG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 24.04.2008 - 16 B 9/08 - ; VG Hamburg, Beschl. v. 14.3.08 - 21 E 590/08 - unzutreffend VG Hamburg, Beschl. v. 14.04.2008 - 8 E 830/08 - , das den Antrag in einen solchen gem. § 123 VwGO umdeutet).

    Hierbei ist allerdings zu unterstreichen, dass die Antragsgegnerin sich dem Antragsteller gegenüber "dauerhaft rechtswidrig" verhält (so Bay. VG Regensburg, Beschl. v. 30.5.2008 - RO 1 E 08.917 - vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 14.3.08 - 21 E 590/08 -), dieses Verhalten jedoch nicht ständig noch perpetuiert werden kann.

  • VG Kassel, 16.04.2008 - 7 L 228/08

    Beamter des mittleren fernmeldetechnischen Dienstes; amtsangemessene

    Deshalb teilt die Kammer nicht die Auffassung des VG Hamburg in dem vom Antragsteller zitierten Beschluss vom 14.03.2008 (Az. 21 E 590/08), welches die befristete Zuweisung für rechtswidrig hält, weil dem Beamten mit einer solchen zeitlich begrenzten Maßnahme kein abstrakt-funktionelles Amt dauerhaft übertragen wurde.
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